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Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 36/07 R vom 16.07.2008

Rechtsgebiete:SGB V
Schlagworte:Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003
Stichwort:Zuständigkeit der Prüfgremien nach § 106 SGB V auch nach der Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003
Leitsatz:Die Prüfgremien nach § 106 SGB V sind auch nach der im Fallpauschalengesetz zum 1.1.2003 erfolgten Neuregelung der Honorierung ermächtigter Hochschulambulanzen weiterhin für die Wirtschaftlichkeitsprüfung dort verordneter Leistungen zuständig.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 36/07 R




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