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Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 5 AZB 70/99 vom 15.03.2000

Rechtsgebiete:ArbGG, Gesamtvollstreckungsordnung, Konkursordnung, EGInsO
Schlagworte:Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft
Stichwort:Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG).

2. Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant iSd. bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit Rechtsnachfolgerin iSv. § 3 ArbGG ist.

3. § 11 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.

Aktenzeichen: 5 AZB 70/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 15. März 2000
- 5 AZB 70/99 -

I. Arbeitsgericht
Leipzig
- 15 Ca 11271/98 -
Beschluß vom 30. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht
Sächsisches
- 4 Ta 267/99 -
Beschluß vom 15. November 1999
Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 70/99




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