1. Die infolge einer Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs erreichbare Stabilisierung des Bahnfahrplans durch Vermeidung von Folgeverspätungen ist ein zulässiges Planungsziel, das den zweigleisigen Ausbau eines Schienenweges rechtfertigt.
2. Im Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht geltend machen, dass der ihm entstehende Verlust an ländlichen Grundstücken im Wege einer Unternehmensflurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte. Insofern ist er auf eine Geltendmachung im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. im Rahmen eines bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahrens beschränkt.
Die Zuständigkeit des Berichterstatters oder Vorsitzenden für Entscheidungen gem. § 87a Abs. 1, 3 VwGO ist nicht mehr gegeben, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts als Kollegialorgan angenommen haben.
Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nach § 4 Abs. 1 SpruchG wird nur durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrages bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.
Die örtliche Zuständigkeit für vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen bestimmt sich nach § 215 VVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung und nicht mehr nach § 48 VVG a. F.
1. Wird ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig, so ist für die Aussetzung eines nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung und darauf bezogene Folgeentscheidungen nicht das erkennende Gericht, sondern die Strafvollstreckungskammer zuständig. Dies gilt auch, wenn das Gericht die Strafaussetzung - unzulässigerweise - im Rahmen einer Absprache zugesagt hatte.
2. Eine Geldauflage zugunsten einer brasilianischen gemeinnützigen Organisation ist mangels ausreichender gerichtlicher Überwachungsmöglichkeit unzulässig.
1. Die Befassung der Personalvertretung und damit ihre Zuständigkeit i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA endet in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, in denen die Einigungsstelle eine Empfehlung abgibt, mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle.
2. Die Pflicht der Dienststelle, ihre von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichende Entscheidung den Beteiligten mit schriftlicher "qualifizierter Begründung" bekannt zu geben (§ 62 Abs. 7 Satz 2 PersVG LSA), hat ausschließlich die Funktion einer formellen Ordnungsvorschrift. Ihr kommt weder die Funktion der Sicherung materiellrechtlicher Befugnisse oder Zuständigkeiten des Personalrates zu, noch werden mit ihr derlei Rechte begründet.
Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
Bestimmt sich die innergemeindliche Zuständigkeit für eine Beschlussfassung nach Wertgrenzen, so steht dem jeweiligen Organ bzw. Organteil eine Einschätzungsprärogative zu.
Das OLG ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich und gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 163f Abs. 3 S. 1 StPO in der auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3198) seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sachlich zuständig.
Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 15.08.2008 - 11 S 1443/08 -, juris).
1. Zuständig für die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 3 SächsBG ist die Ernennungsbehörde und nicht der Dienstvorgesetzte.
2. Zur Vertretung bei beamtenrechtlichen Ernennungen.
1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
2. Die Kosten für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. von § 91 ZPO und können nicht durch das Prozessgericht festgesetzt werden.
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst hat keine Zuständigkeit zur einseitigen Regelung der Organisation des Notarztdienstes. Ihm fehlt darüber hinaus auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Krankenhausträger, der die Organisation des Notarztdienstes zum Gegenstand hat.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
1. Auch nach Anfügung des Satzes 3 an § 58 Abs. 5 HGO durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1992 besteht nach wie vor eine Prüfungskompetenz der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, ob ein beantragter Tagesordnungspunkt in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eines anderen Organs der Gemeinde fällt.
2. Ein bloßer unverbindlicher "Appellbeschluss" der Gemeindevertretung bewirkt auch im originären Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstands - anders als ein verbindlicher Handlungsauftrag - keine Kompetenzüberschreitung.
3. Die besondere Kompetenzzuweisung an den Gemeindevorstand gemäß § 125 HGO beschränkt sich als Sonderfall der allgemeinen Grundsätze der Außenvertretung der Gemeinde gemäß § 71 HGO auf die Art und Weise der Wahrnehmung der gemeindlichen Außenvertretung in ihren Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften, erstreckt sich aber nicht auf die Ziele und Inhalte der gemeindlichen Geschäftspolitik, über die im Innenverhältnis nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen entschieden wird.
1. Ein im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 GemO dringendes öffentliches Interesse an der Übernahme der Fremdenverkehrsförderung durch die Verbandsgemeinde besteht dann, wenn Ortsgemeinden ihrer Aufgabenverantwortung nicht (mehr) gerecht werden, die Wahrnehmung der Aufgabe auf der Ebene der Verbandsgemeinde aber dem jedenfalls weit überwiegenden Teil der Ortsgemeinden einen nennenswerten Vorteil bringen wird.
2. Hat die Verbandsgemeinde die Zuständigkeit für die Fremdenverkehrsförderung nicht gemäß § 67 Abs. 3 GemO wirksam von den Ortsgemeinden übernommen, kann sie für die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Sonderumlage im Sinne des § 26 Abs. 2 LFAG erheben.
1. Zur Ernennungszuständigkeit im Falle des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn.
2. Zur Frage, ob der Zugang zum Eingangsamt einer höheren Laufbahn von der Art und Weise der Erlangung der Laufbahnbefähigung abhängig gemacht werden darf.
3. Die Auswahl der Bewerber für einen das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn betreffenden Dienstposten hat sich allein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren.
1) Zur Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße (§ 1 Abs. 3 BauGB).
2) Zu den Auswirkungen der Nachmeldung von Vogelschutzgebieten für Natura 2000 auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete.
Ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender "sic-non-Fall" kann auch dann gegeben sein, wenn eine Zahlungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ist dann der Fall, wenn Annahmeverzugsansprüch nur in Betracht kommen, wenn eine ausgesprochene mündliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verstosses gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist.
"Mit-"Bestimmung kann nur da stattfinden, wo "bestimmt" wird (kein Mitbestimmungsrecht des bei einem Ministerium gebildeten Hauptpersonalrats, wenn die Landesregierung selbst die - vermeintlich - der Mitbestimmung unterliegende Entscheidung getroffen hat).
1. Bei einem negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt bestimmt dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird, das zuständige Gericht (stRspr).
2. Ein Verweisungsbeschluss, mit dem das Verwaltungsgericht - neben anderen gegen einen Enteignungsbeschluss gerichteten Anträgen eines Enteignungsbetroffenen - auch dessen weiteres Begehren auf Wiederherstellung eines Fahrweges und Anbindung eines Fußweges wegen des nahen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Enteignungsverfahren gemäß § 217 Abs. 1 Satz 3 BauGB an das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) verweist, entfaltet Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
Zum vorläufigen Rechtsschutz von Beamten, die bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost beschäftigt sind, gegen die Übertragung eines anderen Arbeitspostens.
1) Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein von der Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen (hier: Verfahren nach § 17 a GVG) zwingt das nicht zur Zurückverweisung.
2) Pensionskassen sind keine Sozialeinrichtungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, wenn sie nicht nur bestimmten Mitgliedsunternehmen offenstehen, sondern unbeschränkt Versicherungleistungen anbieten.
Der Senat hält die in §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG getroffene Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Überprüfung des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil dem Land Niedersachsen insoweit die Gesetzgebungsbefugnis fehlt. Er legt die Sache deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.