1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.