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JuraForum.deUrteileSchlagwörterZZuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO 

Zuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

Entscheidungen der Gerichte

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 88/06 vom 23.02.2006

1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.

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