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Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 16 Ta 173/05 vom 22.04.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
Stichwort:Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des § 769 Abs. 1 ZPO
Leitsatz:1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

2. Zuständig für diese Anordnung ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 173/05




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