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Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 328/08 vom 04.11.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht
Stichwort:zuständiges Gericht
Leitsatz:Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 328/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 464/08 vom 04.11.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht
Stichwort:zuständiges Gericht
Leitsatz:Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 464/08

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 460/06 vom 21.11.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht
Stichwort:zuständiges Gericht
Leitsatz:Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 460/06

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 83/04.A vom 11.03.2004

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Schlagworte:Asylrecht, Betreibensaufforderung, Devolutiveffekt, Heilung, Zulassungsantrag, Zustellung, zuständiges Gericht, fiktive Klagerücknahme
Stichwort:zuständiges Gericht
Leitsatz:1. Auf Grund des Devolutiveffekts eines Berufungszulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung nicht mehr zuständig. Eine verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung ist trotzdem wirksam, weil dieser Zuständigkeitsmangel nicht völlig offensichtlich ist.

2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 83/04.A


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