JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > zuständiges Gericht
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht |
| Stichwort: | zuständiges Gericht |
| Leitsatz: | Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 328/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht |
| Stichwort: | zuständiges Gericht |
| Leitsatz: | Auch im Strafverfahren ist das Gericht für den Aushang einer öffentlichen Zustellung als zuständig anzusehen, das über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entschieden hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 464/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | öffentliche Zustellung, Aushang, zuständiges Gericht |
| Stichwort: | zuständiges Gericht |
| Leitsatz: | Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 460/06 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Asylrecht, Betreibensaufforderung, Devolutiveffekt, Heilung, Zulassungsantrag, Zustellung, zuständiges Gericht, fiktive Klagerücknahme |
| Stichwort: | zuständiges Gericht |
| Leitsatz: | 1. Auf Grund des Devolutiveffekts eines Berufungszulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung nicht mehr zuständig. Eine verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung ist trotzdem wirksam, weil dieser Zuständigkeitsmangel nicht völlig offensichtlich ist. 2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 83/04.A | |
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