JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > zuständiges
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Schlagworte: | Wohnungseigentumssachen, Zwangsvollstreckung, Gericht, zuständiges |
| Stichwort: | zuständiges |
| Leitsatz: | Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte Landgericht ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 5 AR 41/08 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Schlagworte: | Insolvenzgericht, zuständiges, Verweisung, Willkür |
| Stichwort: | zuständiges |
| Leitsatz: | Örtlich zuständig nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist dass Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Spätere Veränderungen lassen die die einmal begründete Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unberührt. Konnte die Antragsschrift dem Schuldner unter seiner alten Adresse zugestellt werden, und verweist das Insolvenzgericht das Verfahren ohne weitere Prüfung, weil einen Monat später ein weiteres Schreiben nicht mehr zugestellt werden kann und der Schuldner laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes jetzt in einem anderen Bezirk wohnt, so ist diese Verweisung objektiv willkürlich und deshalb unwirksam. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 5 AR 35/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LSA-AG-VwGO, LSA-HSG |
| Schlagworte: | Hochschulleitung, Leitungsorgan, Mitgliedschaft, Rektorat, Präsidium, Kanzler, Erprobungsklausel, Amt : Abschaffung, Ermächtigung, Organ, zuständiges, Genehmigung, Kongruenz, Inkongruenz, Teilbarkeit, Beitrittsbeschluss, Verwaltungsleiter, Staatsbeamter, Verwaltungsvereinfachung, Hochschulautonomie, Selbstverwaltung, Stärkung : Selbstverwaltung |
| Stichwort: | zuständiges |
| Leitsatz: | 1. Zuständig, über den Inhalt der Grundordnung i. S. des § 63 Abs. 2 HSG LSA zu befinden, ist allein das Konzil (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 HSG LSA). Lassen nach einer Beschlussfassung "Bera-tungsgespräche" mit dem Ministerium inhaltliche Änderungen ratsam erscheinen, so müssen diese in den Willen des Konzils aufgenommen werden. 2. Wird die erforderliche Genehmigung für eine geänderte, aber in ihren Änderungen nicht vom Willen des Konzils erfasste Grundordnung erteilt, so ist die Grundordnung mangels Kongruenz zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung nichtig. 3. § 81 HSG LSA ermächtigt nur, zwischen den dort genannten Varianten zu wählen, nicht aber auch, das Amt des Kanzlers - wie es durch § 82 HSG LSA definiert ist - abzuschaffen. 4. Die "Erprobungsklausel" des § 123 Abs. 1 HSG LSA hat die Spezialität des § 81 HSG LSA zu berücksichtigen, ermächtigt aber nicht dazu, sich über die dort genannten Strukturen hinweg zu setzen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 280/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Schlagworte: | auswärtige Strafkammer, Fürsorgepflicht, Fristwahrung, Gericht, zuständiges, Rechtsmitteleinlegung, Stammgericht, Weiterleitung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen |
| Stichwort: | zuständiges |
| Leitsatz: | 1. Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem dafür unzuständigen Oberlandesgericht eingereicht, ist dieses im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht nur gehalten, ihn im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Es ist nicht verpflichtet, gegebenenfalls auch außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen fristgerechten Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten. 2. Unterbleibt die Weiterleitung, obwohl im ordentlichen Geschäftsgang der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht noch möglich wäre, trifft den Rechtsmittelführer hieran kein Verschulden. In diesem Fall kommt grundsätzlich die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen in Betracht. 3. Gegen die Entscheidung einer auswärtigen Strafkammer nach § 78 GVG kann ein Rechtsmittel fristwahrend auch beim Stammgericht angebracht werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 867/03 | |
"zuständiges - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum