Wird ein Versicherter am Ende einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen und eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ärztlich empfohlen, so ist der Rentenversicherungsträger jedenfalls dann für die Wiedereingliederung zuständig, wenn diese innerhalb einer Woche nach dem Ende des Heilverfahrens beginnt.