Die Zuschussfähigkeit von Personalkosten des Trägers einer vorschulischen Einrichtung (§§ 18, 19 VorSchulErzFöG) setzt nicht voraus, dass die einzelne Kraft ganz oder überwiegend in der Einrichtung mit Kindern arbeitet; vielmehr genügt, dass die Kraft über die im Gesetz vorausgesetzte Qualifikation verfügt und der Personalschlüssel bei der Einrichtung eingehalten ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Vergütung einer Erzieherin, die mehreren selbständigen Einrichtungen desselben Trägers vorsteht (sog. Gesamtleiterin), ohne selbst in einer Einrichtung mit Kindern zu arbeiten, dem Grunde nach zuschussfähig; ihre Vergütung ist entsprechend dem Arbeitsanfall anteilig den einzelnen Einrichtungen zuzuordnen.