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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 1247/02 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:MuSchG, RVO, BAT
Schlagworte:Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
Stichwort:Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Beginn des Beschäftigungsverbots während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
Leitsatz:1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293).

2. Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 1247/02




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