Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des "Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens" liegt mangels abweichender Anhaltspunkte das Krankengeld iSd. §§ 44 ff., 47 SGB V (sog. Bruttokrankengeld) zugrunde (hier: § 20 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996).
Erhalten Arbeitnehmer nach einer tariflichen Regelung "im Anschluß an die gesetzliche Gehaltsfortzahlung während der ersten sechs Wochen einer Erkrankung", "wenn sie dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung" auf die Dauer von höchstens sieben Wochen, ist Anspruchsvoraussetzung die Erfüllung der fünfjährigen Betriebszugehörigkeit bei Ablauf der sechswöchigen Gehaltsfortzahlung.