Die Einführung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehegatten durch einen erst während des Veranlagungszeitraums wirksam werdenden Landeskirchensteuerbeschluss ist nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rückwirkung anhand eines "dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriffs" ist demgegenüber nicht vorzunehmen, weil die glaubensbezogene Entscheidung, Mitglied einer Kirche zu sein, keine (wirtschaftliche) Disposition darstellt (wie BFH, Urt. v. 21.12.2005 - I R 44/05 -, u. v. 19.10.2005 - I R 76/04 -, jew. zit. nach juris).
Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen (gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Umstand, daß eine belastende Entscheidung keinen Hinweis auf ihre Rechtsgrundlage enthält, stellt keine Verletzung der in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Begründungspflicht dar, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß der Adressat der Entscheidung keinen Zweifel an dieser Rechtsgrundlage haben kann.
2. Hängt die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift ab, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, so liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts, daß sich die Kontrolle des Gerichts auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt.
3. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß die Einkünfte, die von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Vergütung abzuziehen sind, diejenigen sind, die der Empfänger der Vergütung aus einer neuen Tätigkeit erzielt, unter Abzug allein der ordnungsgemäß bescheinigten und tatsächlich von ihm entrichteten Sozialabgaben und vor Abzug aller nationalen Steuern. Insoweit begründet der Umstand, daß den Besonderheiten der einzelnen nationalen Steuersysteme, insbesondere dem Grad der Steuerprogression, nicht Rechnung getragen wird, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß ein Bediensteter auf Zeit, der die in dieser Verordnung vorgesehene Vergütung enthält und einem auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden nationalen System des sozialen Schutzes wie der deutschen Beihilferegelung für Beamte unterliegt, das die Gewährung von Leistungen bei Krankheit umfasst, unabhängig von allen Erwägungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der von dem einen oder anderen dieser Systeme gewährten Leistungen nicht dem in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angehören kann.