Die Höhe des fiktiven Ruhegehaltes, das gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG die Untergrenze der Dienstbezüge eines begrenzt dienstfähigen Beamten darstellt, ist unter Berücksichtigung der Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu berechnen.
Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter mit Dienstbezügen gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG kann dadurch erreicht werden, dass ihnen der Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG gewährt wird. Die Bundesregierung und die Landesregierungen sind verpflichtet, die gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderliche Rechtsverordnung für ihren Bereich zu erlassen.