1. Eine Satzungsbestimmung, nach der für jede Geburt eines Kindes einer Rechtsanwältin, die bei einem Versorgungswerk Mitglied ist, eine Zusatzzeit von einem Jahr für die Berechnung der Altersrente gewährt wird, aber keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
2. Die Adoption eines Kindes ist dabei der Geburt eines Kindes nicht gleichzustellen.
§ 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen enthält keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit, sondern eine auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreier Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile. Für eine Ausweitung dieser Vergünstigung auf den Vater des Kindes ist auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Verfassungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 GG kein Raum.