1. Nach § 6 Abs. 3, § 3 Abs. 7 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) erlischt das Versicherungsverhältnis zur Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe auch dann, wenn ein Bauarbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet aufnimmt.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, von der Anwendung einer aus ihrer Sicht sozialpolitisch nicht mehr sinnvollen tarifvertraglichen Regelung abzusehen.