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Zusatzbezeichnung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 177/06 vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:GG, HKG, Richtlinie 2005/36 EG, Richtlinie 93/16 EWG, WBO
Schlagworte:Arzt, Ärztekammer, Berufsausübungsfreiheit, Berufsausübungsregelung, Chefarzt, Ganztägigkeit, Hauptberuf, Nebentätigkeit, Physikalische Therapie, Richtlinie, Satzungsermessen, Übergangsregelung, Weiterbildung, ärztliche, Weiterbildungsordnung, Zusatzbezeichnung
Stichwort:Zusatzbezeichnung
Leitsatz:Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 177/06



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 762/03 vom 09.03.2004

Rechtsgebiete:WBO 2000
Schlagworte:Weiterbildung, ärztliche, Arztbezeichnung, Auslegungsbeschluss, Bereich, Zusatzbezeichnung, Notfallmedizin, Übergangsrecht, Übergangsbestimmung, Vorstand, Vertreterversammlung, Satzung
Stichwort:Zusatzbezeichnung
Leitsatz:1. Auslegungsbeschlüsse des Vorstandes der Landesärztekammer zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der von der Vertreterversammlung erlassenen Weiterbildungsordnung sind als Verwaltungsvorschriften gerichtlich voll überprüfbar. Ihnen kommt keine normkonkretisierende Funktion und damit auch keine rechtliche Außenwirkung zu.

2. Es ist unzulässig, die in einer Weiterbildungsordnung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb einer Arztbezeichnung durch Beschluss des Vorstandes über die Grenzen der Auslegung hinaus weiter einzuschränken.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 762/03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11314/03.OVG vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, HeilBG, ÄWeitBiO
Schlagworte:Beruf, Berufsrecht, ärztliches Berufsrecht, Arzt, Ärztekammer, Landesärztekammer, Weiterbildung, ärztliche Weiterbildung, Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsbefugnis, Befugnis, Weiterbilder, Weiterbildungsassistent, Facharzt, Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Gebiet, Bereich, Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin, Allgemeinarzt, Betriebsmediziner, Eignung, persönliche Eignung, fachliche Eignung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Ermessensspielraum, Auflage, Nebenbestimmung, Verpflichtungsurteil, BescheidungsurteilSachgebiete: Berufsrecht
Stichwort:Zusatzbezeichnung
Leitsatz:Der Landesärztekammer steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung zu, ob ein Arzt fachlich und persönlich geeignet ist, die Weiterbildung anderer Ärzte verantwortlich zu leiten.

Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst vor allem charakterliche und im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale, nicht aber die Frage, ob ein Weiterbilder ein schlüssiges zeitliches Konzept für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm beabsichtigten Weiterbildung vorzulegen vermag.

Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Weiterbildung kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesärztekammer Gegenstand einer Auflage sein, die mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung verbunden werden darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11314/03.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2320/00 vom 10.07.2001

Rechtsgebiete:GG, VwGO, HeilbKG
Schlagworte:Zahnarzt, Berufsordnung, Satzung, Ausfertigung, Weiterbildung, Fortbildung, Kammerzertifikat, Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Gebiet, Tätigkeitsschwerpunkt, Interessenschwerpunkt, Kieferorthopäde
Stichwort:Zusatzbezeichnung
Leitsatz:1. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.

2. Es stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des in einem Gebiet weitergebildeten Zahnarztes dar, wenn diese dadurch tatsächlich weitgehend entwertet wird, dass anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben.

3. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg regelt in seinen Vorschriften über die Weiterbildung abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt seine allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Das Gesetz legt damit zugleich fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen.

4. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg ermächtigt die Landeszahnärztekammer nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2320/00


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