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Zusatzabgabenverordnung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 83/04 vom 19.02.2008

Rechtsgebiete:GG, MGVO, MOG, ZAV
Schlagworte:Anlieferungs-Referenzmenge, Ermächtigungsnorm, flächenlose Übertragung, Gleichgewichtspreis, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Milcherzeugung, Referenzmenge, staatliche Verkaufsstelle, Übermaßverbot, Übernahmerecht, Übertragungssystem, Zitiergebot, Zusatzabgabenverordnung
Stichwort:Zusatzabgabenverordnung
Leitsatz:Zur Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 83/04



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 12.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3950/92, ZAV
Schlagworte:Marktorganisationen, Marktordnung, Milch, Zusatzabgabenverordnung, Erzeuger, Milchquote, Milchreferenzmenge, Referenzmenge für Milch, Anlieferungsreferenzmenge, landwirtschaftliches Pachtverhältnis, flächengebundene Übertragung von Milchquoten, flächenlose Übertragung von Milchquoten, Milchbörse, staatliche Verkaufsstelle, kürzeste Frist, Vorabentscheidung
Stichwort:Zusatzabgabenverordnung
Leitsatz:Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, derzufolge eine Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann auf den Verpächter übergeht, wenn dieser nicht selbst Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sofern er sie seinerseits in kürzester Frist an einen Erzeuger überträgt. Das gilt sowohl für den Fall einer flächengebundenen Weiterverpachtung an einen Erzeuger als auch für den Fall eines flächenlosen Verkaufs über eine staatliche Verkaufsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 12.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.07 vom 02.10.2007

Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3950/92, ZAV
Schlagworte:Marktorganisationen, Marktordnung, Milch, Zusatzabgabenverordnung, Erzeuger, Milchquote, Milchreferenzmenge, Referenzmenge für Milch, Anlieferungsreferenzmenge, landwirtschaftliches Pachtverhältnis, flächengebundene Übertragung von Milchquoten, flächenlose Übertragung von Milchquoten, Milchbörse, staatliche Verkaufsstelle, kürzeste Frist, Vorabentscheidung
Stichwort:Zusatzabgabenverordnung
Leitsatz:Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, derzufolge eine Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann auf den Verpächter übergeht, wenn dieser nicht selbst Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sofern er sie seinerseits in kürzester Frist an einen Erzeuger überträgt. Das gilt sowohl für den Fall einer flächengebundenen Weiterverpachtung an einen Erzeuger als auch für den Fall eines flächenlosen Verkaufs über eine staatliche Verkaufsstelle.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 11.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 35.03 vom 16.09.2004

Rechtsgebiete:GG, MOG, MGV, ZAV, VO (EWG) Nr. 3950/92
Schlagworte:Milch, Milchquote, Milch-Garantiemenge, Referenzmenge, staatliche Reserve, Abzug zugunsten der staatlichen Reserve, Zusatzabgabenverordnung, Verordnungsermächtigung, Zitiergebot, Bestimmtheitsgebot bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, Eigentum, Eigentumsschutz für Gewerbebetrieb
Stichwort:Zusatzabgabenverordnung
Leitsatz:1. Verweist eine gesetzliche Verordnungsermächtigung auf europäisches Gemeinschaftsrecht in seinem jeweiligen Bestande, so macht es sich von der Bestimmtheit des in Bezug genommenen Gemeinschaftsrechts abhängig. Wird das Gemeinschaftsrecht geändert und nimmt seine Bestimmtheit dabei ab, so verringert sich auch die Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die darauf Bezug nimmt.

2. Die einem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Referenzmenge nimmt am Eigentumsschutz des Betriebes teil. Die Referenzmenge als solche genießt auch dann keinen darüber hinausgehenden Eigentumsschutz, wenn sie flächenlos verpachtet wird.

3. Wird ein Teil der einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeteilten Referenzmenge entzogen, so wird das Eigentum an dem Betrieb auch dann beeinträchtigt, wenn die zur Milcherzeugung geschaffenen sächlichen Betriebsmittel vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcherzeugung genutzt werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 35.03


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