1. Die bloße Unterzeichnung in einer Privatwohnung stellt jedenfalls dann kein mündliches Verhandeln im Sinne von § 1 I 1 HWiG dar, wenn dort keine Verhandlungen stattfinden, dh. der Verbraucher bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss bestimmt wurde.
2. Bei dem Satz "Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die - Name einer Gesellschaft - nicht wirksam zustande." handelt es sich nicht um eine die Belehrung unwirksam machende andere Erklärung im Sinne von § 2 I 3 HWiG.
1.Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GO LSA darf ein Zusatz nur geführt werden, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeindeordnung bereits vorhanden war. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Zusatzführung an, nicht auf den praktischen Gebrauch.
2.Ein Zusatz darf als "überkommene Bezeichnung" nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GO LSA nur weiter geführt werden, wenn er "herkömmlich" war. Dabei bleibt offen, ob für die Frage des "Herkommens" auf den Zustand des Jahres 1945 abgestellt werden darf.
3.Bei der Ermessensentscheidung nach §§ 12 Abs. 2 Satz 2; 13 Abs. 2 Satz 2 GO LSA darf die Genehmigungsbehörde die Auswirkungen der Namensänderung, insbesondere den Kostenfaktor, berücksichtigen und mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt "restriktiv" genehmigen.
Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen.
Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.
Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten.
Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen....
Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein.
Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets.
Eine dem Restitutionsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, daß der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" eingelegt werden könne, setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
Beschluß des 7. Senats vom 14. Februar 2000 - BVerwG 7 B 200.99 -
I. VG Chemnitz vom 07.09.1999 - Az.: VG 1 K 478/95 -