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Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 Ws 396/03 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:StGB, StPO, JGG
Schlagworte:Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe
Stichwort:Zusammentreffen von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe
Leitsatz:Auch beim Zusammentreffen von Jugend- und Freiheitsstrafe ist eine Sachentscheidung über die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erst dann zu treffen, wenn entweder gemeinsam über die Aussetzung beider Reste entschieden werden kann oder - bei fehlender Aussetzbarkeit des Jugendstrafrestes -, wenn der Zeitpunkt der möglichen Entlassung für die Beurteilung der Entlassungssituation nahe genug bevor steht (Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 95).
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 Ws 396/03




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