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Zusammentreffen planfeststellungsbedürftiger Vorhaben

Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 239/05 vom 05.04.2006

1. Die Identität zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde führt nicht zu einer institutionellen Befangenheit.

2. Allein die Konzentration der Zuständigkeiten für die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses begründet keine personelle Befangenheit.

3. Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen begründet nicht zwangsläufig einen erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf, der ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach § 78 Abs. 1 VwVfG erfordert.

4. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlicher Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 13.04 vom 04.08.2004

Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.

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