1. Entgeltpunkte dürfen materiell-rechtlich auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden, soweit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit vorher entrichteten freiwilligen Beiträgen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Eine Verschiebung von nicht zur Geltung gekommenen freiwilligen Beitragsteilen auf beitragsfreie Zeiten des Versicherungsverlaufs oder eine Erstattung dieser freiwilligen Beitragsteile ist nicht möglich. Die Begrenzung dieser Entgeltpunkte auf das Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB 6 verstößt nicht gegen die Verfassung (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6 und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr 1).
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, eine Regelung zu treffen, wonach die nicht zum Tragen kommenden Beitragsteile anderweitig berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R aaO und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R aaO).