Wenn zwei Straßenbauvorhaben zusammen planfestgestellt worden sind und eines nicht mehr durchgeführt werden soll, sind sowohl die Regelungen über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 VwVfG) als auch diejenigen über die Planänderung (§ 76 VwVfG) anzuwenden. Mithin kann von einem neuen Planfeststellungsverfahren nicht abgesehen werden, wenn die durch eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herbeigeführte Planänderung nicht nur von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2 VwVfG) ist.