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Zusammenrottung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 102/07 vom 21.08.2007

1. Ein Betroffener, der sich aus einer 50-60 köpfigen Gruppe, die homogen überwiegend dunkel gekleidet ist und in der sich Personen bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen oder Tüchern über Mund und Nase vermummt haben, nicht entfernt, obwohl 40-50 Personen dieser Gruppe Paletten zerschlagen, setzt eine Anscheinsgefahr für seine Beteiligung an einer Straftat.

2. Das Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG muss nicht durch Transportverzögerungen von 2 Stunden bis zum Abtransport und weiteren 2 Stunden bis zum Eintreffen in der GESA verletzt sein. Solche Verzögerungen konnten in der besonderen Situation des 06.06.2007, dem ersten Tag des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein. Wird die Befahrbarkeit der Straßen durch Demonstrationen und Straßensperren massenhaft eingeschränkt, so muss ein in Gewahrsam Genommener grundsätzlich gewisse Verzögerungen hinnehmen. Der Polizei kann deshalb grundsätzlich eine fehlende Unverzüglichkeit der richterlichen Vorführung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vorgeworfen werden. hätte sie jeweils die sofortige Räumung von Straßensperren bewerkstelligen müssen.

3. Die Zeit des Aufwandes für eine ärztliche Behandlung des Betroffenen ist in die Dauer der polizeilichen Sachbearbeitung nicht einzuberechnen.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 3 W 79/07 vom 16.07.2007

1. Wird die Fortdauer der Ingewahrsamnahme des Betroffenen zunächst durch das Amtsgericht angeordnet und diese Entscheidung anschließend durch das Landgericht aufgehoben, so ist die sofortige weitere Beschwerde der Polizei auch nach der Freilassung des Betroffenen weiterhin zulässig, inbesondere fehlt der Polizei nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr steht vielmehr ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und der amtsrichterlichen Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams zu. Das auch besteht, obwohl sie als Ordnungsbehörde selbst Teil der staatlichen Verwaltung ist.

a. Eine fortwirkende Beeinträchtigung einer gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme durch die Polizei liegt schon darin, dass durch den angefochtenen Beschluss ansonsten diese Vorfrage für einen nachfolgenden Entschädigungs- oder Schadensersatzprozess bindend entschieden wäre.

b. Weiter besteht auch ein Rehabilitationsinteresse der Polizei. Ein solches ist zwar zunächst individuell geprägt, schließt eine Anwendung auf die Polizei als Behörde jedoch nicht aus. Es besteht ein allgemeines Interesse der Bevölkerung, darauf vertrauen zu dürfen, dass polizeiliche Maßnahmen rechtmäßig erfolgen, denn die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zählt gem. Art. 20 Abs. 3 GG zu den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Rechtstaats. Ein solches Vertrauen in das Vorgehen der Verwaltung, insbesondere der Polizei bei einschneidenden Grundrechtseingriffen wie der Freiheitsentziehung, kann sich nur entwickeln und fortbestehen, wenn die Maßstäbe dieses staatlichen Handelns gegenüber dem Bürger gesetzlich oder durch die Rechtsprechung klar vorgegeben werden. Insoweit vertritt die Polizei mit ihrer Beschwerde die Interessen der Allgemeinheit.

c) Aufgrund des Feststellungsinteresse der durch die Antragstellerin vertretenen Allgemeinheit an der Maßstabsbildung kann daneben auch eine Wiederholungsgefahr gegeben sein.

2. In dem ursprünglichen Beschwerdeantrag, mit dem die Polizei die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses bis zum Wegfall der Gefahr verfolgt hat, ist der Feststellungsantrag als ein Weniger konkludent enthalten, sodass es einer ausdrücklichen Antragsänderung nicht bedarf.

3. Aus dem Vorliegen eines Regelfalls des § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. a.) - c.) SOG M-V lässt sich nicht ohne weiteres auch ableiten, dass zu befürchten ist, der Betroffene werde im Falle seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen. Vielmehr kann auf diese Regelfälle nur insoweit zurückgegriffen werden, als der Richter im Rahmen seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fortdauer darin Anhaltspunkte für die Prognose finden kann. Diese Anhaltspunkte muss er aber mit den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall verknüpfen und daraus eine Gefahrenschau entwickeln. Nur ausnahmsweise kann deshalb im Einzelfall nur das bloße Vorliegen des Regelfalls ausreichen, wenn sich bereits daraus die hinreichend sichere Gefahrenprognose ergibt

4. Verzögerungen der richterlichen Vorführung des Betroffenen wegen der Zeugenvernehmung des Festnahmebeamten sowie der ADV-Überprüfung des Betroffenen zur Feststellung von Voreinträgen sind sachlich zwingend geboten i.S. von § 56 Abs. 5 SOG M-V und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG.

5. Auch wenn nach der Beendigung solcher, in 4. genannten Maßnahmen noch ein Zeitraum von drei Stunden vergeht, kann eine richterliche Vorführung aufgrund der Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach Massendemonstrationen, bei denen es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen ist, noch unverzüglich sein.

OLG-CELLE – Urteil, 33 Ss 131/00 vom 27.06.2001

Leitsatz

StGB §§ 7 Abs. 2 u. 125

Der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch der Landfriedensbruch (§ 125 StGB) eines Deutschen im Ausland (hier: anlässlich der Fussball-WM 1998 in Lens/Frankreich)

OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2001 - 33 Ss 131/00 -

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 1 B 18.03 vom 08.12.2004

BGH – Beschluss, AnwZ B 10/99 vom 22.10.2001


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