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HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 591/08 vom 01.09.2008

Rechtsgebiete:TVG, VTV/Bau
Schlagworte:Geltungsbereich, Bautarifvertrag, Geltungsbereich, überwiegend bauliche Leistungen, Zusammenhangstätigkeit
Stichwort:Zusammenhangstätigkeit
Leitsatz:1. Bei der Beantwortung der Frage, ob von einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Anbs.2 VTV/Bau erbracht werden, ist die Arbeitszeit des Betriebsinhabers selbst grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

2. Anderes gilt dann, wenn es sich bei den von den Arbeitnehmern erbrachten Tätigkeiten um solche handelt, die zwar nicht selbst baulich sind, die jedoch die Durchführung der Bauleistungen unterstützen und fördern. Um eine derartige Zusammenhangstätigkeit handelt es sich auch dann, wenn die Tätigkeit der einzigen Arbeitnehmerin des Betriebes darin besteht, die Büroräume zu reinigen. Für diese Arbeitnehmerin schuldet der Arbeitgeber die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 591/08




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