Die örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe, der der Hilfeempfänger sowohl in der Einrichtung, in der er wohnt, als auch in einer anderen Einrichtung (hier: einer Werkstatt für seelisch behinderte Menschen) bedarf, richtet sich nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
Die örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe, der der Hilfeempfänger sowohl in der Einrichtung, in der er wohnt, als auch in einer anderen Einrichtung (hier: einem Arbeitsprojekt) bedarf, richtet sich nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG.
Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).