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OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 276/05 vom 11.12.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abrechnungseinheit, Beitragssatz, Beitragsschuld, Satzung, Sondervorteil, Straßenausbaubeitrag, wiederkehrender, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenhang, funktionaler
Stichwort:Zusammenhang
Leitsatz:1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 6a KAG LSA.

2. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

3. Zur wirksamen Bildung einer Abrechnungseinheit im Sinne des § 6a Abs. 3 KAG LSA.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 276/05



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 272/05 vom 11.12.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abrechnungseinheit, Außenbereich, Beitragssatz, Beitragsschuld, Satzung, Sondervorteil, Straßenausbaubeitrag, wiederkehrender, Zusammenhang, funktionaler
Stichwort:Zusammenhang
Leitsatz:1. Die wirksame Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gemäß § 6a KAG LSA setzt die Festsetzung eines Beitragssatzes in der Beitragssatzung oder einer gesonderten Satzung gemäß § 6a Abs. 5 KAG LSA voraus.

Allerdings entsteht die Beitragsschuld im wiederkehrenden Beitragsrecht unabhängig von der Festsetzung der Höhe des Beitragssatzes in einer gesonderten Satzung kraft Gesetzes; insbesondere hat der Gesetzgeber den Erlass der Beitragssatzsatzung nicht auf den in § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA normierten Zeitpunkt begrenzt. Eine entsprechende Rückwirkungsanordnung wäre mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG LSA nicht vereinbar.

2. Ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 S. 1 und 2 KAG LSA liegt - auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zu § 6a KAG LSA, LT-Drucksache 2/1556, S. 17) -, nur bei einem System von Verkehrsanlagen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.

Diese Funktion erfüllen im Außenbereich verlaufende Straßen in der Regel nicht, so dass diese nicht Teil einer Abrechnungseinheit nach § 6a Abs. 3 KAG LSA sein können (im Anschluss an 4 K 36/03).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 272/05

OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 89/06 vom 12.03.2007

Rechtsgebiete:AGBG, BGB
Schlagworte:Zweckerklärung, AGB, Haftung, Versicherungsgeber, Grundschuld, Sicherungsgeber, Überraschung, Erwartung, Darlehen, Zusammenhang
Stichwort:Zusammenhang
Leitsatz:1. Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Versicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme ist in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG, was auch dann gilt, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist.

2. Überraschenden Charakter im Sinne des § 3 AGBG hat eine formularmäßige Zweckerklärung insbesondere dann, wenn sie von den - durch den Anlass der Sicherungsabrede begründeten - Erwartungen des Sicherungsgebers deutlich abweicht.

3. Solche Erwartungen können durch eine bestimmte Darlehensgewährung geprägt sein, wenn zwischen der Darlehensgewährung und der Grundschuldbestellung mit Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 89/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 159/07 vom 12.02.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Rechtsmittelbelehrung, Belehrung, Kausalität, Zusammenhang, Darlegungslast
Stichwort:Zusammenhang
Leitsatz:1. § 44 S. 2 StPO hebt nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens des Betroffenen auf, nicht aber das eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gehört daher die Darlegung, die Rechtsmittelfrist nicht gekannt zu haben. Die Anforderungen an diesen Vortrag dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist ausreichend, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zwar der Fristbindung des Rechtsmittels bewusst war, die genaue Dauer der Frist aber nicht kannte.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 159/07


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