1. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG setzt für die Frage der "guten Lesbarkeit" der Arzneimittelbezeichnung nicht voraus, dass der Kunde den (hier: auf zwei Zeilen in unterschiedlicher Schriftart und -größe verteilten) Namen des im Regal stehenden Arzneimittels - wie er Gegenstand der Zulassung ist - im Verkaufslokal auch noch aus einiger Entfernung ohne weiteres vollständig lesen kann.
2. Die Gefahr, dass der Verkehr im täglichen Gebrauch eine längere, auf der Umverpackung in unterschiedlicher Schreibweise in zwei Zeilen verteilten Arzneimittelbezeichnung unzutreffend schlagwortartig verkürzt, ist selbst dann vom Normzweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG nicht mit umfasst, wenn der Arzneimittelhersteller durch die optische Gestaltung der Umverpackung diese Handhabung faktisch unterstützt.
3. Entwickelt der Verkehr trotz der unterschiedlichen Darstellung der einzelnen Bestandteile des Arzneimittlnamens aufgrund der Gesamtgestaltung der Umverpackung eine zutreffende Vorstellung von der Indikation des Medikaments, so kommt auch eine Irreführung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG nicht in Betracht.