Fragen, die die Anwendung des LPG-Gesetzes 1959 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, rechtfertigen regelmäßig nicht die Zulassung der Revision (im Anschluß an die Beschlüsse vom 7. August 1996 - BVerwG 11 B 51.96 - und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - RdL 1998, 234).
Beschluß des 11. Senats vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
I. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.08.1998 - Az.: OVG 9 K 43/96 -
§ 1 Satz 3 AnpflEigentG nimmt diejenigen Anpflanzungen von der Regelung des Gesetzes aus, die nach Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB mit dem Sondereigentum an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage (hier: Hopfenanlage) eigentumsrechtlich vereinigt worden sind.
Beschluß des 11. Senats vom 16. Juli 1999 - BVerwG 11 B 15.99 -
I. OVG Magdeburg vom 04.02.1999 - Az.: OVG C 8 S 2/98 -
§ 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht nicht dazu, bei Begründetheit der Klage neben dem Widerspruchsbescheid auch den vorausliegenden Bodenordnungsplan aufzuheben und damit die Sache an die Ausgangsbehörde zurückzuverweisen.
Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Diese Zustimmung ist bedingungsfeindlich. Sie muß eindeutig und unmißverständlich abgegeben werden und darf keinen Zweifel darüber zulassen, daß statt einer Abfindung in Land eine Abfindung in Geld begehrt wird.
§ 58 Abs. 2 LwAnpG enthält hinsichtlich der Zulässigkeit einer überwiegenden oder vollständigen Abfindung eines Teilnehmers in Geld eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Anwendung flurbereinigungsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziel, eine dem Grundsatz wertgleicher Abfindung in Land zuwiderlaufende Geldabfindung zu ermöglichen, kommt deshalb im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht in Betracht.
Urteil des 11. Senats vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 -
I. OVG Sachsen-Anhalt vom 08.04.1997 - Az.: OVG C 8 S 2/96 -