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Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 255/97 vom 08.09.1998

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression
Stichwort:Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts
Leitsatz:Leitsatz:

Die Zusage eines Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag, er stelle den Arbeitnehmer so, daß dieser während der Arbeitslosigkeit unter Anrechnung eines Teils der Abfindung und der Leistungen Dritter im Monatsdurchschnitt 90 Prozent des letzten Nettogehalts erhalte, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile auszugleichen, die sich aus der Berücksichtigung des nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeldes für die Höhe des Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 EStG ergeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Aufhebungsvertrag die von dem Arbeitgeber zu berücksichtigenden Steuermerkmale und ein bestimmter vom Arbeitgeber monatlich zu leistender Nettobetrag einvernehmlich festgelegt werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 255/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 9 AZR 255/97 -

I. Arbeitsgericht
Mainz
- 4 Ca 2838/95 -
Urteil vom 15. Mai 1996

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 9 Sa 838/96 -
Urteil vom 16. Dezember 1996
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 255/97




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