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Zusätzliches Urlaubsgeld im Betonsteingewerbe

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 507/97 vom 17.11.1998

Rechtsgebiete:Rahmentarifvertrag f. d. gew. Arbeitnehmer Betonindustrie
Schlagworte:Zusätzliches Urlaubsgeld im Betonsteingewerbe
Stichwort:Zusätzliches Urlaubsgeld im Betonsteingewerbe
Leitsatz:Leitsatz:

In § 13 IV des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 haben die Tarifvertragsparteien nicht für jeden Urlaubstag einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld eingeräumt. Hat der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor seinem ordnungsgemäßen Ausscheiden aus dem Betrieb "genommen", obwohl zwingende betriebliche Gründe nicht entgegenstanden, so soll der Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, ein zusätzliches Urlaubsgeld zu zahlen.

Aktenzeichen: 9 AZR 507/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 9 AZR 507/97 -

I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
- 6 Ca 698/96 -
Urteil vom 11. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 13 (12) Sa 634/97 -
Urteil vom 24. Juli 1997
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 507/97




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