Mit der Regelung in Nr. 4141 Abs. 1 und 2 RVG-VV will der Gesetzgeber intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honorieren. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 RVG-VV - "durch die anwaltliche Mitwirkung" - muss die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest mitursächlich gewesen sein (Rn.4).