1. Für die Eingruppierung sind nach § 2 Nr. 3 ERA im Bereich des "Könnens" die allgemeinen Anforderungen maßgeblich, die an die Ausübung der Tätigkeit gestellt werden. Auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
2. Ein englischer Sprachkurs (mehrjährig mit 2 Unterrichtswochenstunden), der einen allgemeinen Standard englischer Sprachkompetenz vermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer "zusätzlichen Fachausbildung" im Sinne der Anlage 1 b des ERA.