1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten.
2. § 15 LDO ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil.