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Zurverfügungstellung der Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Eigenverantwortung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 1 KR 20/05 R vom 26.09.2006

Rechtsgebiete:SGB V, KrTRL, GG, SGG
Schlagworte:Krankenversicherung, Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten bei ambulanter Behandlung seit 1.1.2004, Zurverfügungstellung der Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Eigenverantwortung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, keine Prüfung, anderweitiger Leistungsanspruch <hier Sozialhilfe>
Stichwort:Zurverfügungstellung der Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Eigenverantwortung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Leitsatz:Eine Krankenkasse hat Fahrkosten zur ambulanten Behandlung ab Januar 2004 nur zu übernehmen, wenn Versicherte krankheitsbedingt mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum behandelt werden und ihre Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 20/05 R




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