Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der betroffene Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Das ist im Falle der Zurückweisung gerade nicht der Fall.
Wenn der Ausländerbehörde weitere Maßnahmen zur zeitnahen Beschaffung von Passersatzdokumenten nicht möglich sind, ist für einen weiteren Vollzug der Haft und eine Aufrechterhaltung der Haftanordnung kein Raum mehr.