1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 15 Abs. 1 BGB von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gelöst werden. Dabei kann die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit zugehen. Die Probezeit nach § 13 BBiG kann nach Vereinbarung eines weiteren Ausbildungsverhältnisses im Anschluss an ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis mit einem anderen Ausbildenden erneut vereinbart werden.
2. Die Zurückweisungserklärung einer Prozessbevollmächtigten nach § 174 Satz 1 BGB kann ihrerseits wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zurückgewiesen werden.