Nach der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann der Berufungsbeklagte, dem keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war, die Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3200 verlangen, wenn er auf die Stellungnahme des Berufungsklägers zu dem Hinweisbeschluss des Gerichts erwidert hat, bevor ihm die abschließende Entscheidung des Gerichts zugegangen ist.
1. Zu den Voraussetzungen für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe im Sinne eines subjektiven Rechts auf Erschließung.
2. Eine einseitige, hinreichend bestimmte Erklärung, in der sich ein Bauherr vor Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, die anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Vorhabens zu tragen, stellt ein Erschließungsangebot dar, so dass im Baugenehmigungsverfahren von einer "gesicherten" Erschließung auszugehen ist.
3. Ein Anspruch auf Erschließung besteht nicht, wenn der Bauherr selbst eine wesentliche Ursache für die etwaige Rechtswidrigkeit einer ihm erteilten Baugenehmigung gesetzt hat.