Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die Kosten eines Dolmetschers, der von den Grenzschutzbehörden zur Vorbereitung der Zurückweisung (hier: Rückbeförderung ins Heimatland auf dem Luftweg) in Anspruch genommen wird.
Die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Kosten der Zurückweisung eines ausländischen Fluggastes umfasst auch die Personalkosten einer der Verhinderung der Einreise und Sicherung der Zurückweisung dienenden amtlichen Begleitung des Ausländers während einer Fahrt zur Botschaft seines Heimatstaates, um ein für die Rückreise notwendiges Reisedokument zu beschaffen.
Urteil des 1. Senats vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 -
I. VG Frankfurt am Main vom 21.04.1999 - Az.: VG 11 E 96/99(V) -
II. VGH Kassel vom 02.08.1999 - Az.: VGH 12 UE 1943/99 -
Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, an der Grenze zurückgewiesene Fluggäste gemäß § 73 Abs. 1 und 3 AuslG unverzüglich außer Landes zu bringen (Rückbeförderungsverpflichtung), berührt nicht seine Betriebsrechte. Weder das Grundrecht auf Asyl noch die Genfer Flüchtlingskonvention erweitern diese Rechte.
Urteil des 1. Senats vom 23. November 1999 - BVerwG 1 C 12.98 -
I. VG Frankfurt am Main vom 07.03.1995 - Az.: VG 11 E 3067/94 (V) -
II. VGH Kassel vom 23.03.1998 - Az.: VGH 12 UE 1310/95 -