JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zurückweisung
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufungsverwerfung, Entschuldigung, Zurückweisung |
| Stichwort: | Zurückweisung |
| Leitsatz: | 1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war. 2. Ein Angeklagter muss nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht fahren, wenn ihm ein Verwandter versprochen hat, ihn mit dem PKW dorthin zu bringen, es sei denn, er musste an der Zuverlässigkeit der vereinbarten Mitfahrt zweifeln. Auf die Möglichkeit einer nach unerwartetem Ausbleiben des PKW-Fahrers spontan anzutretenden weiten und kostspieligen Taxifahrt zum Gericht darf der Angeklagte nur verwiesen werden, wenn er diese Fahrt bezahlen konnte. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ss 101/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kündigung, Vollmachtsurkunde, Zurückweisung, ohne schuldhaftes Zögern |
| Stichwort: | Zurückweisung |
| Leitsatz: | Unverzüglich ist die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach der Definiton in § 121 Absatz 1 BGB, wenn sie "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles noch unverzüglich, obwohl zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und dem Zugang der Zurückweisung beim Arbeitgeber 10 Kalendertage liegen. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 256/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweisantrag, Zurückweisung, Beweisermittlungsantrag, bestimmte Beweistatsache, Beweisbehauptung, kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht |
| Stichwort: | Zurückweisung |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen an einen Beweisantrag. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 834/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG, StVG, BKatV |
| Schlagworte: | Identifikation, Libi, Foto, Verweisung, Geeignetheit zur Identifizierung, Beweisantrag, Zurückweisung, Fahrverbot, Bewußtsein, absehen zu können, Absehen vom Fahrverbot, Prüfungspflicht, keine ausdrückliche Erörterung, Entbehrlichkeit wegen sehr gravierenden Verstoßes |
| Stichwort: | Zurückweisung |
| Leitsatz: | Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 224/08 | |
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