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Zurückweisung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ss 101/09 vom 16.06.2009

1. Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine - nach der Rechtsprechung trotz § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO an sich zulässige - erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war.

2. Ein Angeklagter muss nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Gericht fahren, wenn ihm ein Verwandter versprochen hat, ihn mit dem PKW dorthin zu bringen, es sei denn, er musste an der Zuverlässigkeit der vereinbarten Mitfahrt zweifeln. Auf die Möglichkeit einer nach unerwartetem Ausbleiben des PKW-Fahrers spontan anzutretenden weiten und kostspieligen Taxifahrt zum Gericht darf der Angeklagte nur verwiesen werden, wenn er diese Fahrt bezahlen konnte.

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 256/08 vom 24.02.2009

Unverzüglich ist die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach der Definiton in § 121 Absatz 1 BGB, wenn sie "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles noch unverzüglich, obwohl zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und dem Zugang der Zurückweisung beim Arbeitgeber 10 Kalendertage liegen.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 834/08 vom 04.12.2008

Zu den Anforderungen an einen Beweisantrag.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 224/08 vom 09.07.2008

Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 63/07 vom 17.01.2008

Eine Entscheidung nach § 522 II ZPO kommt nicht in Betracht, wenn erstinstanzlich keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 U 94/07 vom 08.10.2007

1. Auch wenn dem Berufungsbeklagten bereits eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt ist, besteht aus der Sicht einer auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei für die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erst dann eine Veranlassung, wenn entschieden ist, ob die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden soll. Prozesskostenhilfe ist in einem solchen Fall nicht zu bewilligen, wenn die Bevollmächtigung schon vor der nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgten Zurückweisung der Berufung erfolgt ist, obwohl das Gericht seine Entscheidung darüber bereits angekündigt hat.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsgericht den Berufungsbeklagten ausdrücklich auffordert, zu der Berufungsbegründung wegen darin enthaltener neuer Tatsachen Stellung zu nehmen; dies bedeutet für die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung, dass mit Zugang der Aufforderung der Moment gekommen ist, in dem die arme Partei einen Rechtsanwalt für das Berufungsverfahren beauftragen kann und ihr die - in der Regel notwendige - Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1404/06 vom 23.04.2007

Wird nach Versäumnisurteil und mehrere Wochen nach dem unbegründeten Einspruch erstmals in der Kammerverhandlung Tatsachenvortrag zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages geleistet, so führt es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, wenn die gegnerische Partei nicht persönlich anwesend ist und deshalb der für sie anwesende Anwalt keines Aussage zu diesem Vortrag machen kann. Er ist nicht verpflichtet, die neuen Behauptungen ohne Rücksprache mit der Partei ins Blaue hinein zu bestreiten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt eine angemessene Erklärungsmöglichkeit voraus. Führt diese zur Verzögerung der Entscheidungsreife, kann zurückgewiesen werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11437/06.OVG vom 19.04.2007

1. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in den so genannten Schengen-Raum setzt die Einhaltung der Ermächtigungsnorm nach Art. 96 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) voraus, mithin muss der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit des ausschreibenden Staates darstellen.

2. Die Zurückweisungsmöglichkeit nach nationalem Aufenthaltsrecht allein stellt einen solchen Grund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit nicht dar.

3. Zur Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für das ausländische Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft (hier: Sun Myung Mun; Vereinigungskirche).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 98/06 vom 21.08.2006

Wird die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und verliert eine Anschlussberufung damit ihre Wirkung, hat der Berufungsführer grundsätzlich auch die Kosten der (zulässigen) Anschlussberufung zu tragen.

LAG-BERLIN – Urteil, 15 Sa 632/06 vom 28.06.2006

1. Vertreten zwei Personen den Arbeitgeber nach außen gemeinsam (Gesamtvertretung), dann ist auf jede dieser Personen § 174 BGB anwendbar. Ist der Arbeitnehmer bezüglich einer Person vom Vollmachtgeber nicht von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden, ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, wenn der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Vollmachtsvorlage die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat.

2. Ist in einem Unternehmen die Personalabteilung bei einem Konzernunternehmen konzentriert, dann kann für einen Niederlassungsleiter, dem 23 Arbeitnehmer unterstehen, nicht angenommen werden, dass er schon aufgrund seiner Stellung zur Kündigung berechtigt ist.

3. Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das in Kenntnis setzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB (LAG Köln vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA RR 2003, 194; BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 1547).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 124/06 vom 15.05.2006

Zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückweisung bei Minderjährigen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 18 U 127/05 vom 10.04.2006

Zur Zurückweisung neuen Vortrags in der Berufung, der aus Nachlässigkeit nicht bereits in der ersten Instanz gehalten wurde.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 552/05 vom 05.01.2006

1. Das Bestehen eines Haftgrundes reicht nicht aus, die Dauer der Haft bis zu den Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenthG auszuschöpfen.

2. Wenn der betroffene Ausländer nach den Angaben der Ausländerbehörde nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abgeschoben/zurückgewiesen werden kann, hat das Rechtsbeschwerdegericht dies zu berücksichtigen. Eine Aufrechterhaltung der Haft kommt dann nur in Frage, wenn feststeht, dass der betroffene Ausländer seine Abschiebung/Zurückweisung verhindert.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11269/05.OVG vom 07.09.2005

Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts sind befugt, die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots einer politischen Partei abzulehnen, wenn dessen Inhalt in krassem Widerspruch zum Menschenbild des Grundgesetzes steht (hier: keine Verpflichtung des ZDF, Wahlwerbespot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland auszustrahlen).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 29.04 vom 30.08.2005

Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber "für den Fall der erneuten unerlaubten Wiedereinreise" ist - außer für die Sonderfälle im so genannten Flughafenverfahren nach § 18 a Abs. 2 AsylVfG - im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 55/04 vom 19.05.2005

Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 II ZPO kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ohne eigenen Inhalt gebrauchtes, das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach § 522 II ZPO nicht hergeleitet werden können.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 15 Sa 496/04 vom 18.01.2005

Zu den Anforderungen an die Vollmachtsbekanntgabe (§ 174 Satz 2 BGB) am Schwarzen Brett ( Anschluss an BAG Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02; LAG Köln Urteil vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01, NZA-RR 2003, 194).

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 15 U 26/04 vom 22.06.2004

Kein zweiter Hinweis an Berufungskläger vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 2 W 26/03 vom 08.05.2003

Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind bei Verfahrensbeendigung nach § 522 Abs. 2 ZPO regelmäßig nur in Höhe einer 13/20 Gebühr zu erstatten. (a. A. OLG Celle, OLGR 2003, 113 f.).

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 2 U 149/02 vom 04.09.2002

1. Um einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu begegnen, obliegt es zunächst allein dem Berufungskläger, die hinreichende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels darzutun. Eine Verpflichtung des Gegners, sich zu unentschuldigt verspätetem Berufungsvorbringen zu äußern, besteht in diesem Verfahrensstadium nicht.

2. Zu der Frage, ob unentschuldigt erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel über § 531 Abs. 2 ZPO hinaus zuzulassen sind, wenn sie unstreitig werden.

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 441/02 vom 28.08.2002

1. Eine außerordentliche Kündigung führt zwar im Regelfall nach § 626 Abs. 1 BGB zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zugang der Kündigungserklärung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche außerordentliche Kündigung nicht auch unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist erklärt werden kann.

2. Soweit in Fällen der vorliegenden Art angenommen wird, der Gekündigte brauche sich auf die eingeräumte Frist nicht einzulassen, sondern könne auf der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist hierfür zu verlangen, dass dem Gekündigten nicht vorzuwerfen ist, er versuche rechtsmissbräuchlich aus eigenem vertragswidrigen Verhalten Vorteile zu ziehen.

3. Hinzu kommt, dass bei Ablehnung der Auslauffrist das Arbeitsverhältnis nur dann mit sofortiger Wirkung enden kann, wenn ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung gesetzt war.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 50.00 vom 06.04.2000

Leitsätze:

1. § 87 b VwGO ist auch im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO anwendbar.

2. Weist ein Gericht neues Vorbringen nach § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurück, muß die Entscheidung erkennen lassen, welche Gründe für die Ausübung des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens maßgebend waren. Entsprechend dem auf Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration gerichteten Zweck der gesetzlichen Ermessensermächtigung kann sich die Begründung für die Zurückweisung schon aus der Darlegung ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 87 b VwGO vorliegen (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 -).

3. Hat das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nach § 87 b Abs. 3 VwGO in der abschließenden Sachentscheidung als verspätet zurückgewiesen, ohne daß der Betroffene zuvor die Möglichkeit gehabt hat, seine Schuldlosigkeit an der Fristversäumung geltend zu machen, kann er dies nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder - nach der Zulassung - mit der Revision tun. Der so geltend gemachte Verfahrensmangel ist freilich nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn schlüssig dargelegt wird, daß und aus welchen Gründen der Betroffene nicht in der Lage war, noch rechtzeitig gegenüber dem Berufungsgericht die eingetretene Verspätung zu entschuldigen.

4. Ob verspätetes Vorbringen genügend entschuldigt im Sinne des § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist, bestimmt sich nicht unmittelbar nach § 60 VwGO; insbesondere findet die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist keine Anwendung. Die zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Verschuldensgrundsätze können jedoch entsprechend herangezogen werden.

Beschluß des 9. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 9 B 50.00 -

I. VG Gelsenkirchen vom 24.09.1998 - Az.: VG 18a K 5079/98.A -
II. OVG Münster vom 15.11.1999 - Az.: OVG 9 A 4825/98.A -

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 38/06 vom 27.02.2006

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 145/04 vom 22.09.2004

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 360/02 vom 26.07.2004


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