Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68, Beschluss vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65).
Wird das angefochtene Urteil im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verfahrensfehlers auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts aufgehoben, so ist das Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung an die in dem aufgehobenen Urteil vertretene seinerzeitige Auffassung grundsätzlich nicht gebunden.
Beschluss des 8. Senats vom 11. Juli 2000 - BVerwG 8 B 154.00 -
I. VG Weimar vom 05.04.2000 - Az.: VG 1 K 1948/99.We -