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Zurückverweisung wegen Untunlichkeit der Entscheidung

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BSG – Urteil, B 8 SO 23/07 R vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:SGB V, SGB XII, SGB IX, SGG, SGB I, BGB, AG-SGB XII, AG-SGG, LKreisO NW
Schlagworte:Sozialhilfe - Aufwendungsersatz für Krankenbehandlungskosten einer Krankenkasse - Erstattungsanspruch des örtlichen gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger - notwendige Beiladung - Beteiligtenfähigkeit - Prozesszinsen - Revisibilität von Landesrecht - Zurückverweisung wegen Untunlichkeit der Entscheidung
Stichwort:Zurückverweisung wegen Untunlichkeit der Entscheidung
Leitsatz:Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.
Volltext: BSG - Urteil, B 8 SO 23/07 R




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