JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > Zurückstufung
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger Grund |
| Stichwort: | Zurückstufung |
| Leitsatz: | 1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen. 2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit. 3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 798/04 | |
| Rechtsgebiete: | LDG, LBG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Polizeibeamter, Polizeischule, Verhaltenstrainer, Stress- und Konfliktbewältigung, Supervision, Moderation, Moderator, Veranstaltungsservice, Modenschau, Nebentätigkeit, Genehmigungspflicht, Nebentätigkeitsgenehmigung, unerlaubte Nebentätigkeit, Genehmigungsfähigkeit, Zweitberuf, Anzeigepflicht, Dienstunfähigkeit, krankheitsbedingt, Krankschreibung, Krankenstand, Zeugenbeeinflussung, Ansehens- und Vertrauensschädigung, Dienstaufsicht, erhöhte Selbstständigkeit, Freiraum, Eigenverantwortung, Selbstkontrolle, Dienstaufsicht, innerdienstliche Kontrolle, Abmahnung, Warnung, hartnäckige Uneinsichtigkeit, Untragbarkeit, Disziplinarmaß, Zurückstufung, Degradierung, Dienstentfernung, Entfernung aus dem Dienst, Dienstenthebung, psychische Ausnahmesituation, negative Lebensphase, posttraumatische Belastungsstörung, Fortsetzungszusammenhang , fortgesetzte Handlung, Reue, Lippenbekenntnis |
| Stichwort: | Zurückstufung |
| Leitsatz: | Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10643/04.OVG | |
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