1. Die Zurückstellung wegen einer erfolgreich begonnenen Karriere eines Musikers im Bereich des "volkstümlichen Schlagers" unterfällt nicht dem Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, sondern beurteilt sich nach der allgemeinen Härteklausel in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG.
2. Für die Zurückstellung wegen einer freiberuflich-künstlerischen Tätigkeit müssen allerdings Kriterien angewandt werden, wie sie vergleichbar für die Unterhaltung eines Betriebes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG gelten.
Beschluß des 6. Senats vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 12.99 -
I. VG Karlsruhe vom 14.10.1998 - Az.: 7 K 3040/98 -