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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 187/05 vom 10.11.2005

Rechtsgebiete:GG, VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003, AufenthG, FEVG, FGG
Schlagworte:Feststellung der Rechtswidrigkeit, Zuständigkeit für den Aufenthalt des Ausländers innerhalb der EU, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft,
Stichwort:Zurückschiebungshaft,
Leitsatz:1. Die Zurückschiebungshaft (§§ 57 Abs. 3, 62 AufenthG) soll lediglich sicher stellen, dass der unerlaubt eingereiste Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verlässt und in das Land zurückkehrt, in das er zurückgeschoben werden darf.

2. An einem Zurückschiebungsgrund fehlt es daher, wenn der Ausländer freiwillig und auf direktem Wege in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll. Es ist nicht Sinn und Zweck der Zurückschiebungshaft, die freiwillige Ausreise - sei sie nun legal oder illegal - in genau dieses Land zu verhindern.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 187/05




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