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Zurückschiebung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 B 2084/08 vom 20.10.2008

1. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann zur Begründung eines atypischen Falles der in der Soll-Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Regelfall vorgesehenen Zurückschiebung eines unerlaubt eingereisten Ausländers erfolgreich entgegengehalten werden.

2. Aus den grundgesetzlichen Garantien der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG), dem konventionsrechtlichen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie dem Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) resultieren staatliche Schutzpflichten, die bei der Auslegung und Anwendung des § 60a Abs. 2 AufenthG zu beachten sind.

3. Im Hinblick auf das ungeborene Kind setzt ein die rechtliche Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung des (werdenden) ausländischen Vaters auslösendes Eingreifen der die Familie betreffenden grund- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten (sog. Vorwirkung) neben der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Ausländers die Prognose voraus, dass zwischen ihm und dem Kind nach der Geburt eine tatsächlich gelebte familiäre Verbundenheit bestehen wird und eine auch nur vorübergehende Aufenthaltsbeendigung dieses (zukünftige) Vater-Kind-Verhältnis in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 ME 203/07 vom 10.03.2008

1. Die Zurückschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen EU-Mitgliedsstaat darf auch erfolgen, sofern die Rücknahme lediglich wegen des dort gestellten Asylantrags erklärt wird.

2. Dies gilt auch bei einem nach den Angaben des Ausländers missbräuchlich gestellten Asylantrag.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 112/03 vom 07.01.2004

1. Nach Erledigung einer Abschiebehaftsache ist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme gegeben.

2. Bei der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist zu prüfen, ob die Zurückschiebung des Betroffenen innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG möglich ist, und das Beschleunigungsgebot zu beachten.

3. Eine Verzögerung der Zurückschiebung durch das Verhalten ausländischer Behörden im Konsultationsverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990 haben die deutschen Behörden bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes nicht zu vertreten. Insbesondere sind insoweit die im Dubliner Übereinkommen genannten Fristen für die Sicherungshaft ohne Bedeutung.

4. Die Verletzung des Gerichts, den Betroffenen nach Art. 36 b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über sein Recht zu belehren, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, hat auf die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft keinen Einfluss.

5. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Erstbeschwerdegericht ist unzulässig, wenn dieses das Rechtsmittel nicht nach § 574 ZPO entspr. zugelassen hat.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 154/03 vom 25.09.2003

1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 155/03 vom 25.09.2003

1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 158/03 vom 25.09.2003

1. Für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 FEVG ist das Gericht zuständig, das in erster Instanz nach §§ 3 und 4 FEVG entschieden hat.

2. Der Umstand, dass nicht mehr die Zurückschiebung des Betroffenen betrieben wird, sondern dieser nunmehr abgeschoben werden soll, ist kein Wegfall des Grundes im Sinne des § 10 Abs. 2 FEVG für die bereits angeordnete Sicherungshaft.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 D 49/09 vom 15.07.2009


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