1. Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde Grundstückskauf und die Ablösung von Beiträgen für die Erschließung des Grundstücks in einem Vertrag verbunden und erweist sich die Ablösungsvereinbarung als nichtig, kann gegenüber einem daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen dessen Rechtsnatur selbst im Falle der Gesamtnichtigkeit des Vertrags kein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Anwendung von § 273 BGB ausgeübt werden.
2. Im kommunalen Beitragsrecht kann der besonderen Zahlungsverjährung nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.