Die Gemeinde kann die Höhe des Kostenerstattungsbetrags und dessen Berechnung in einer Instandsetzungs- und Modernisierungsvereinbarung nach dem Städtebauförderungsrecht als Pauschale vereinbaren (wie BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 4 B 57/05 -).
Zur Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages.
Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über konkrete Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- oder Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruches entgegen steht.
1. Besteht eine Abrede dahin, der Arbeitnehmer dürfe das Dienstfahrzeug solange nutzen, wie er in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehe, so kann der Arbeitgeber berechtigt sein, am letzten tatsächlichen Arbeitstag die Herausgabe zu verlangen, auch wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich erst später beendet wird.
2. Aus der besonderen Eigenart einer Dienstwagenüberlassung ergibt sich nicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wegen rückständiger Lohnansprüche gegenüber dem Verlangen des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstfahrzeugs ausgeschlossen ist.
3. Es besteht nicht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber das Herausgabeverlangen mit der Gefahr einer wesentlichen Wertminderung begründet, der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug aber nicht mehr nutzt und zudem sicher abgestellt hat.
Eine Einstellung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Abwasserentsorgung wegen Abgabenschulden des Anschlussnehmers kommt nach sächsischem Landesrecht (§ 14 SächsGemO) nur beim Bestehen einer entsprechenden Satzungsregelung in Betracht.
Wenn der Auftragnehmer zusätzlich zu der vereinbarten Sicherheit noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, hat dies auf die Wirksamkeit der Bürgschaft keinen Einfluss. Die gewünschte Absicherung wäre entwertet, wenn der Auftraggeber sich ohne Rücksicht auf weitere durchsetzbare Ansprüche sofort aus der Sicherheit befriedigen müsste.
1. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann dadurch geltend gemacht werden, dass der Beklagte zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung behauptet, der Kläger könne oder wolle die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbringen.
2. Dem Beklagten können die gesamten Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen sein, wenn eine Kaufpreisklage nur mit der Einschränkung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Erfolg hat.
1. Die in einem Formularmietvertrag über Gewerberäume enthaltene Klausel "Für Veränderungen an der Mietsache oder Störungen in ihrer Benutzbarkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, kann die Mieterin weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen" ist wegen der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dahin auszulegen, dass sie die Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel der Mietsache nicht ausschließt.
2. Begehrt der Mieter Ersatz seines künftigen Schadens für die während des Rechtsstreits noch fortdauernde Unbenutzbarkeit der Mietsache, so ist eine entsprechende Bedingung in das Urteil aufzunehmen (im Anschluss an RGZ 168, 325; BGHZ 43, 28).
1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.
2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.
Zahlt eine Partei aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Leistungstitels, so ist in dieser Zahlung in der Regel weder ein Rechtsmittelverzicht zu sehen noch entfällt die Beschwer (st. Rspr. BGH).
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht ist, also dass der Schuldner noch etwas hat, was er zurückbehalten könnte. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitels erbracht hat. Die Wiederherstellung der Zurückbehaltungslage in der Rechtsmittelinstanz kommt nur im Rahmen eines Schadensersatzantrages gem. § 717 ZPO in Betracht.
Die Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft, die unter der Bedingung der Zahlung des Sicherheitseinbehaltes an den Auftragnehmer übernommen wurde, kann durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Werklohnforderung oder Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nicht herbeigeführt werden, wenn die geltend gemachten Mängel der Werkleistung streitig sind.
1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.
2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.
1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Umständen zu einem Recht auf dauernde Leistungsverweigerung erstarken.
2. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn bei einer Telefonanlage die geschuldete Rufweiterleitung auch mehr als drei Jahre nach der Erstinstallation noch nicht ordnungsgemäß installiert ist und der Anbieter die Nachinstallation verweigert, aber das volle vertragliche Entgelt fordert.
1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung durch den Arbeitgeber bewusst und nachhaltig der Arbeitspflicht nicht nachkommt.
2. Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, zumindest aber den Ausspruch einer Abmahnung.
3. Eine vertragswidrige Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnimmt, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus.
4. Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn
- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,
- nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,
- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder
1. Eine Vollstreckungsgegenklage darf auf eine vom Schuldner erklärte Aufrechnung gestützt werden, wenn sich die beiderseitigen Forderungen zu dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden haben. Dies gilt auch dann, wenn dem Schuldner zu dem genannten Zeitpunkt auf Grund des Sachverhalts, der zur späteren Aufrechnungslage geführt hat, bereits ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat.
2. Ein Anspruch auf Befreiung von einer noch nicht erfüllten Gesamtschuld gemäß § 426 BGB und ein Zahlungsanspruch sind nicht gleichartig i. S. v. § 387 BGB.
3. Ein auf Schuldumschaffung gerichteter Vertragswille muss deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Im Zweifel ist nicht von einer Schuldumschaffung sondern nur von einem Abänderungsvertrag auszugehen.
1. Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert.
2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen.
a) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer schon in Verzug war, bevor er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller alle aus ihnen herrührenden Rechte.
b) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer noch nicht in Verzug war, als er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn in Höhe des dreifachen der Beseitigungskosten; diesem Nachbesserungsanspruch des Bestellers steht ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen fehlender Sicherheit entgegen.
c) Das führt zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von Werklohn, Zug um Zug gegen Nachbesserung, diese Zug um Zug gegen die Stellung der Sicherheit und zur Feststellung, dass der Besteller im Verzug mit der Stellung der Sicherheit ist.
3. Der Besteller darf in AGB für die Abnahme vorschreiben, dass sie nur als förmliche wirksam sein soll, solange der Unternehmer einen Anspruch auf deren Durchführung binnen kurzer Frist nach der Fertigstellungsanzeige hat.
4. Skonto gibt es auch für die Abschlagsrechnungen kürzende Teilzahlungen.
5. Baustrom und Bauwasser darf der Besteller mit AGB als pauschalen Promill-Abzug vom Werklohn geltend machen.
6. Wenn der Besteller das Werk bei der Abnahme als im wesentlichen vertragsgerecht billigt, handelt er widersprüchlich, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet und herausgibt. Er kann dann dem Werklohn nicht entgegenhalten, er sei mangels förmlicher Abnahme noch nicht fällig.
7. Wenn ein Mangel die Funktion des Werks nicht beeinträchtigt und nicht zu sehen ist, ist der Besteller bei großen Nachbesserungskosten auf die Minderung beschränkt (hier: Absenkungen in Grundleitungsrohren).
Gegenüber der unangefochten beschlossenen Sonderumlage als Ergänzung eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Zahlung anteiliger Sonderumlage in jedem Fall ausgeschlossen.
Gegenüber rückständigen Hausgeldansprüchen auf Grund eines bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans nach § 16 Abs. 2 WEG kommt eine Aufrechung nur mit eigenen Ansprüchen aus Notgeschäftsführung bzw. anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber Ansprüchen auf Hausgeldvorschüsse in jedem Fall ausgeschlossen.
Ein auf § 273 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht eines Massegläubigers i.S.d. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO entfaltet jedenfalls nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine Wirkung, da dies dem Grundsatz der gleichmässigen Befriedigung der Massegläubiger zuwiderliefe.
Der Auftraggeber kann nach Abnahme des Bauwerks bei vorhandenem Anspruch auf Mängelbeseitigung die geschuldete Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten als Druckzuschlag, sondern nur im Umfang der einfachen Mängelbeseitigungskosten verweigern, wenn er zuvor eine berechtigterweise verlangte Sicherheit nicht gestellt hat.
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Mittel für den Unterhalt einer in seinem Haushalt aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, die den Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag der Stufe 2 entfallen lassen (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 S. 2 BAT/BAT-O), trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann jedoch vom Arbeitnehmer gem. § 242 BGB Auskunft über die zur Verfügung stehenden Mittel verlangen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber die Leistung des erhöhten Ortszuschlages zurückbehalten (§ 273 BGB).
2. Seiner Auskunftspflicht genügt der Arbeitnehmer nicht schon durch Angabe der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel. "Zur Verfügung" stehen ihm auch solche Mittel, deren Inanspruchnahme weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf oder die Freistellung von Unterhaltsleistungen steht der Inanspruchnahme von Unterhalt nicht entgegen.
Der Wert der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert des Auskunftsanspruchs, sondern danach, welches Interesse der Verurteilte hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist regelmäßig der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse muß überzeugend dargelegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auskunftsanspruch besteht regelmäßig nicht.