Im Rahmen der Prüfung eines zureichenden Grundes i. S. v. § 75 S. 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts im vorbereitenden Verfahren, Teilfragen hinsichtlich der Normstruktur und des Entscheidungsprogramms einer rechtlich komplexen und normativ nicht im Einzelnen determinierten Vorschrift wie § 7 Abs. 1 b AtG noch vor dem Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung hierzu vorab zu entscheiden, sofern nicht die Verwaltung von einer offenkundig falschen Rechtsauffassung ausgeht.
War ein Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks entscheidungsreif, durfte die Behörde ihre Entscheidung nicht wegen des bevorstehenden Wegfalls der Ersatzgrundstücksregelung zurückstellen.
Ab Erlass eines Widerrufsbescheids gem. § 73 AsylVfG liegt trotz der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ein zureichender Grund vor, um das Verfahren einer auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG) gerichteten Untätigkeitsklage gem. § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.