1. Ein Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden.
2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre.