1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.
2. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind.
3. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat.
4. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen.
Eine Leukämie ist bei einem als Arzt bei der Bundeswehr tätigen Soldaten auf Zeit ua dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn sich diese innerhalb von zwei Jahren nach einer mit Wahrscheinlichkeit wehrdienstbedingten, auf das lymphatische System einwirkenden Infektionskrankheit manifestiert. Ob eine Infektionskrankheit als wehrdienstbedingt angesehen werden kann, richtet sich im Allgemeinen nach den Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Lärmschutzbelange der Nachbarschaft eines Schienenwegs sind grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Planvorhaben ansteigt. Das gilt selbst dann, wenn die für den Planfall prognostizierten Belastungswerte oberhalb der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegen (im Anschluss an Urteil vom 17. November 1999 BVerwG 11 A 4.98 BVerwGE 110, 81 <86 f.>).
2. Soweit die Rechtsprechung diesen Grundsatz für den Fall teilungsbedingter Streckenstilllegungen eingeschränkt hat (vgl. Urteil vom 17. November 1999 a.a.O. S. 87 f.), handelt es sich um einen Billigkeitsausgleich, der der Sondersituation der Wiedervereinigung geschuldet ist und deshalb zumindest in aller Regel nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden kann, in denen die tatsächliche hinter der plangegebenen Vorbelastung zurückbleibt.
Werden die von einem Versicherungsmakler für Rechnung der Versicherungsgesellschaften vereinnahmten Versicherungsbeiträge (durchlaufende Posten) abredewidrig für private Zwecke verwendet und die Auskehrungsverbindlichkeiten in Vereinbarungsdarlehen umgeschuldet, sind die hierfür entrichteten Zinsen sowie die angefallenen Finanzierungsnebenkosten keine Betriebsausgaben.
1) Befunderhebungsfehler bei Unterlassung einer Röntgenaufnahme.
2) Zum Zurechnungszusammenhang zwischen Befunderhebungsfehler und Schaden bei grobem Behandlungsfehler eines Drittbehandlers kurz nach dem Befunderhebungsfehler.
1. Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kommen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Zumutbar kann auch die Neuanfertigung der Prothese sein.
2. Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit sowie optische und psychische Beeinträchtigungen durch eine fehlerhaft gefertigte Zahnprothese rechtfertigen auch beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Behebung längere Zeit in Anspruch nimmt, kein Schmerzensgeld über 2000 EUR.
Eine Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") ist regelmäßig nur bis zur Dauer von etwa sechs Monaten Überbrückungstatbestand zur Wahrung des Anschlusses bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht kann sich auch aus einem bisher nicht bekannten SMAD-Befehl ergeben, wenn er einschließlich der Freigabelisten echt und dadurch in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist, dass er den Bereich der befehlsgebenden Stelle verlassen hat.
Der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration vom 17. April 1948 enthielt in Nummer 5 das Verbot nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen.
Die Kenntnisnahme vorgelegter Enteignungslisten durch die sowjetische Besatzungsmacht beinhaltet keine nachträgliche Freigabe der enteigneten Vermögenswerte vom Sequestrierungsverbot nach Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.
Die aus §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG folgende Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfällt grundsätzlich mit dem Verlust des Abfallbesitzes. § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthält keine Modifizierung der die Entsorgungspflicht begründenden Regelungen des KrW-/AbfG. Die Norm stellt lediglich klar, dass die bloße Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung noch nicht zum Verlust der Entsorgungspflicht führt.
1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.
2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.
Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.
Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).
1. Eine verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) erfordert zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten auch bei neuen Behandlungsmethoden die Einhaltung des Arztvorbehalts und der Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst.
2. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit, das Fehlen einer anwendbaren Standardtherapie und das Bestehen von mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussichten auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die streitige Therapie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen.
3. Der Nachweis hinreichender Erfolgsaussichten der streitigen Therapie ist regelmäßig nicht mehr möglich, wenn der Bundesausschuss zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer oder therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind und er eine negative Bewertung abgegeben hat.
Wird die sofortige Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, sind die für die gestellte Bürgschaft angefallenen Avalzinsen von der Gemeinde nicht (anteilig) zu erstatten, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer später aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Messbescheid herabgesetzt wird.
1. Ein Gebietsbewahrungsanspruch in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Sinn kann einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (wie VGH BW vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 160; a. A. VGH BW vom 4.5.2001 VBlBW 2001, 487; OVG NW vom 25.2.2003 NVwZ-RR 2003, 818 = BRS 66 Nr. 82).
2. Die Gemeinde kann mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben.
3. Zu der Frage, ob die Pflicht des Betreibers eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes umfasst.
4. Zu den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Wohnbauvorhabens in dem "Abstandsbereich" eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann.
Der Arbeitslose hat einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.
1. Der Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Führungspositionen ist auch bei Kommunen auf die beiden obersten Führungsebenen der Behördenleitung und der dieser unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene beschränkt.
2. Die oberste politische Leitungsebene wird dabei als Behördenleitung berücksichtigt.
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtätige Skiausfahrt sind nicht versichert
Eine vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" oben zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung eines Vermögenswerts folgte auch dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die vor dem 5. Februar 1949 erfolgte Beschlagnahme des Vermögenswerts der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bekannt war (im Anschluss an Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98,1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38).
Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.
Die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit einem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein Beendigungszeitpunkt vereinbart wird, der nach der Auszahlung der befreienden Lebensversicherung liegt.
Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn es zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.
§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung auch solcher Vermögenswerte aus, die der Eigentümer durch rechtsgeschäftliche Verfügung verloren hat, wenn das Rechtsgeschäft der Abwendung einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage diente.
Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.
Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.
1. Erhebung und Bemessung der Beiträge zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds sind mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.
2. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG.
Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).
Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.
Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlussgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.
Wird die Fahrschulausbildung zum Motorradführerschein durch einen bei der Fahrschule angestellten Fahrlehrer geleistet, haftet die Fahrschule im Falle einer Sturzverletzung der Fahrschülerin dann nicht nach § 831 BGB, wenn ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Sturz und den - nicht erweislich falschen - Anweisungen des Fahrlehrers nicht bejaht werden kann. Der Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Fahrschülerin in der Lage war, eine als gefährlich eingeschätzte Ausbildung von sich aus abzubrechen.
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.
1. Erklärt sich der Bund bereit, die Kosten einer Kampfmittelräumung dem Grunde nach zu übernehmen, ist er hieran gebunden.
2. Die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches und damit des Bundes tritt bei Sprengungen von reichseigenen Kampfmitteln nicht ohne weiteres hinter die Verantwortlichkeit anderer Rechtsträger zurück. Es handelt sich bei solchen reichseigenen Kampfmitteln weiterhin um Gefahren, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg war.